Taunus Objektservice

Winterdienst

Die Streupflicht können Sie weitergeben.

Räumen und Streuen der vereinbarten Flächen in Friedrichsdorf und im Hochtaunuskreis. Für Hausverwaltungen, WEG, Gewerbe und Eigentümer, die im Januar um sechs nicht selbst vor der Tür stehen wollen.

Wo die Pflicht herkommt und wo sie hingeht

Die Räum- und Streupflicht liegt zunächst bei der Gemeinde. Fast alle Gemeinden geben sie per Satzung an die Anlieger weiter, und von dort wandert sie weiter.

Gemeinde Überträgt die Räum- und Streupflicht für den Gehweg durch Satzung auf den Anlieger.
Eigentümer Kann die Pflicht vertraglich weitergeben, an Mieter im Mietvertrag oder an einen Dienstleister.
Taunus Objektservice Übernimmt die Ausführung auf den Flächen, die im Vertrag stehen.

Ein Rest bleibt beim Eigentümer, und darüber sollte man vorher sprechen.

Wer die Verkehrssicherungspflicht überträgt, wird sie nicht vollständig los. Es bleibt die Pflicht, den Beauftragten sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu überwachen. Wer einen Winterdienst beauftragt und ein Jahr lang nie hinsieht, hat diesen Teil nicht erfüllt. Das ist kein Kleingedrucktes gegen Sie, sondern der Grund, warum Erreichbarkeit und Rückmeldung zum Dienst gehören.

Wann geräumt und gestreut wird

Die Zeiten legt die Satzung Ihrer Gemeinde fest. Üblich ist an Werktagen ein Fenster von etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt es später. Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe genügt ein einmaliger Gang nicht, dann wird wiederholt geräumt.

Welche Zeiten und welche Streumittel bei Ihnen gelten, sehen wir vor dem ersten Einsatz in der Satzung Ihrer Gemeinde nach. Viele Gemeinden schränken Streusalz auf Gehwegen ein oder verbieten es; dann kommen abstumpfende Mittel zum Einsatz.

Welche Flächen

Was wir nicht versprechen

Absolute Eis- und Schneefreiheit gibt es nicht. Bei anhaltendem Schneefall oder gefrierendem Regen ist eine Fläche kurz nach dem Räumen wieder glatt, und kein Dienstleister kann das ausschließen. Was wir zusagen, ist die vereinbarte Bearbeitung der vereinbarten Flächen in den vereinbarten Zeiten. Der Umfang steht im Vertrag, nicht im Kleingedruckten.

Häufige Fragen zum Winterdienst

Bin ich mit einem Winterdienstvertrag alle Pflichten los?

Nein, und wer das verspricht, sagt nicht die Wahrheit. Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich übertragen, aber es bleibt die Pflicht, den Beauftragten sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu überwachen.

Praktisch heißt das: gelegentlich hinsehen und im Zweifel anrufen. Genau deshalb gehören Erreichbarkeit und Rückmeldung zum Dienst.

Zu welchen Zeiten muss geräumt sein?

Das legt die Satzung Ihrer Gemeinde fest. Üblich ist an Werktagen ein Fenster von etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt es später. Welche Zeiten bei Ihnen gelten, sehen wir vor dem ersten Einsatz nach.

Darf Streusalz verwendet werden?

Nicht überall. Viele Gemeinden schränken Streusalz auf Gehwegen ein oder verbieten es, dann kommen abstumpfende Mittel wie Splitt zum Einsatz. Maßgeblich ist auch hier die örtliche Satzung.

Garantieren Sie, dass nichts glatt ist?

Nein, das kann niemand. Bei anhaltendem Schneefall oder gefrierendem Regen ist eine Fläche kurz nach dem Räumen wieder glatt. Zugesagt wird die vereinbarte Bearbeitung der vereinbarten Flächen in den vereinbarten Zeiten.

Wann muss ich mich um die Saison kümmern?

Vor Oktober. Die Einsatzplanung entsteht im Herbst, weil die Touren zusammenpassen müssen. Wer im ersten Frost anruft, steht hinter allen, die vorher da waren.

Für die kommende Saison anfragen

Die Saison beginnt im Oktober, die Einsatzplanung davor. Schreiben Sie, wo das Objekt liegt und welche Flächen dazugehören.

Winterdienst anfragen 0172 2306785

Stand dieser Seite: 15. September 2026. Rechtliche Angaben geben den Stand zum genannten Datum wieder.